§ 1. Definitionen
Die nachfolgenden Begriffe haben im Zusammenhang mit diesem VERTRAG folgende Bedeutung:
LIZENZNEHMER
Die juristische oder natürliche Person, der das Recht zur Nutzung dieser Software eingeräumt wird.
SOFTWARE
Ist die Summe aller Computer-Programme, inklusive des damit verbundenen Know-Hows, die dem LIZENZNEHMER durch die mSoft im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses übergeben werden
und inklusive aller folgenden Updates, Patches, Modifikationen und sonstiger Software-Aktualisierungen, soweit diese vom LIZENZNEHMER erworben werden.
DOKUMENTATION
Zum Produkt gehörende Benutzerdokumentation, z.B. das Benutzerhandbuch, Quellen, Bilder, Inhalte, Original-Archiven oder ähnliche Dokumente
SPEZIFIKATION
Die niedergeschriebenen funktionalen Leistungsparameter der SOFTWARE
HARDWARE
Umfasst eine Einheit von physikalischen Abhängigkeiten und Geräten, die zum Speichern, Ausführen und Betreiben der SOFTWARE benötigt wird.
UPDATES
Aktualisierung der SOFTWARE zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und Produktverbesserung. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch der SOFWARE durch Updates.
§ 2. Vertragsgegenstand
Der LIZENZNEHMER erwirbt von der Firma Maik Zorn IT-Service & Dienstleistungen nachfolgend mSoft genannt, die SOFTWARE einschließlich der dazugehörigen Dokumentation unter den in der
vorliegenden Endnutzer-Lizenzvereinbarung festgelegten Nutzungsbedingungen.
Der Quellcode der SOFTWARE ist nicht Teil des Vertragsgegenstands. Eine über die Spezifikation der SOFTWARE hinausgehende Beschaffenheit wird von mSoft nicht geschuldet. Eine entsprechende
Verpflichtung kann der LIZENZNEHMER insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der SOFTWARE in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von mSoft herleiten, es sei denn, mSoft hat die
darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Soweit Angestellte von mSoft vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die
Geschäftsleitung von mSoft schriftlich bestätigt werden.
§ 3. Lizenzumfang
mSoft ist Urheber der SOFTWARE und besitzt die ausschließlichen, urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte aus dem Urheberrecht an der SOFTWARE. Mit dem rechtmäßigen Erwerb der
Softwarelizenz überträgt mSoft dem LIZENZNEHMER ein nicht exklusives, zeitlich unbefristetes, urheberrechtliches Nutzungsrecht an der SOFTWARE und der DOKUMENTATION in Übereinstimmung
mit den Vorgaben des deutschen Urheberrechtsgesetzes.
Der LIZENZNEHMER darf die mSoft SOFTWARE nur für seine eigenen internen Zwecke verwenden. Insbesondere ist der LIZENZNEHMER nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
ein Rechenzentrum für Dritte zu betreiben, die SOFTWARE im Rahmen von Applikationen Service Providing Dritten zur Verfügung zu stellen oder die mSoft SOFTWARE zur Schulung von Personen
zu nutzen, die nicht Mitarbeiter des LIZENZNEHMERS oder seiner Konzernunternehmen sind.
Vervielfältigungen der mSoft SOFTWARE sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Änderungen, Erweiterungen und sonstige Umarbeitungen der mSoft
SOFTWARE im Sinne von § 69c Nr. UrhG sind dem LIZENZNEHMER nur erlaubt, soweit das Gesetz solches als unabdingbar erlaubt.
Dekomprimierung der SOFTWARE ist nur zulässig nach § 69e UrhG. Jegliche Verleihung, Vermietung, öffentliche Zugänglichmachung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Ausstellung, Veröffentlichung
und Übersetzung der mSoft SOFTWARE sowie der DOKUMENTATION ist dem LIZENZNEHMER untersagt.
Der LIZENZNEHMER ist autorisiert, die mSoft SOFTWARE auf einer HARDWARE zu benutzen. Es ist dem LIZENZNEHMER nicht erlaubt, die SOFTWARE auf mehr als einer HARDWARE gleichzeitig zu benutzen
wenn nicht ausdrücklich in der mSoft SOFTWARE genannt. Wechselt der LIZENZNEHMER die HARDWARE, muss er die mSoft SOFTWARE von der bisher verwendeten HARDWARE löschen.
§ 4. Kaufpreis, Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis für die mSoft SOFTWARE einschließlich der DOKUMENTATION bestimmt sich nach dem jeweiligen Angebot zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung
und/oder Download des Produktes.
Der LIZENZNEHMER ist zu einer Nutzung der SOFTWARE, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von mSoft berechtigt.
Bei Mehrnutzung ohne entsprechende Zustimmung ist mSoft berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von mSoft in Rechnung zu
stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hierdurch unberührt.
§ 5. Technische Schutzmaßnahmen, Kennzeichen
Soweit eine Aktivierung der mSoft SOFTWARE durch einen Lizenz-Schlüssel oder HardwareSchutz erforderlich wird, wird mSoft die dabei erhaltenen Daten nur zu internen Zwecken und in Übereinstimmung
mit den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der Bundesrepublik Deutschland verwenden.
Der LIZENZNEHMER ist nicht berechtigt, die technischen Schutzmaßnahmen zu entfernen oder zu umgehen.
Dem LIZENZNEHMER ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von mSoft zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der LIZENZNEHMER
die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen von mSoft in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
§ 6. Weiterveräußerung
Der LIZENZNEHMER darf die mSoft SOFTWARE einschließlich aller DOKUMENTATIONEN, BILDER UND INHALTE weder Vervielfältigen, Kopieren, Vermieten oder Weiterveräußern. Dieses gilt auch bei sogenannten
Free,- und Testversionen
§ 7. Aktualitätsgarantie
Der LIZENZNEHMER hat die Möglichkeit, eine Aktualitätsgarantie für die von ihm erworbene SOFTWARE gegen zusätzliche Vergütung zu erwerben. Die Aktualitätsgarantie gilt jeweils für ein Jahr und
verlängert sich automatisch, soweit sie nicht 3 Monate vor Ablauf der aktuellen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Aktualitätsgarantie beinhaltet während ihrer Laufzeit Supportleistungen
gemäß § 8 und Updates gemäß § 9. § 8.
Support Der LIZENZNEHMER hat die SOFTWARE in eigener Verantwortung zu installieren. mSoft gewährt allen LIZENZNEHMERN innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Lizenz-Schlüssels eine
telefonische Supportanfrage und einen Installations-Support per Email.
Der LIZENZNEHMER erhält Zugang zu einem Nutzerforum und hat die Möglichkeit, allgemeine Supportanfragen per Email an mSoft zu senden. Support-Leistung kann nur innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten in Anspruch genommen werden. Ein rechtlicher Anspruch auf weitere Support-Leistung nach Installation der SOFTWARE durch den LIZENZNEHMER besteht nicht, sofern nicht zusätzlich
ein Supportvertrag abgeschlossen wird.
§ 8. Updates
Soweit der LIZENZNEHMER eine Aktualitätsgarantie gemäß § 7 abgeschlossen hat, wird mSoft ihm alle UPDATEs kostenfrei zum Download bereitstellen, vorausgesetzt er verhält sich gemäß den Bedingungen
dieses VERTRAGES. Die Aktualitätsgarantie impliziert nicht die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen neue UPDATES zu erstellen. Ein rechtlicher Anspruch auf UPDATES durch den LIZENZNEHMER besteht
nicht.
§ 9. Mängelgewährleistung
Mängel der gelieferten mSoft SOFTWARE (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der DOKUMENTATION werden von mSoft innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Übergabe des
Lizenzschlüssels für die mSoft SOFTWARE an den ©2018 – mSoft _Software_Endnutzer_Lizenzvereinbarung - LIZENZNEHMER nach entsprechender Mitteilung durch den LIZENZNEHMER behoben.
Gewährleistungsansprüche gegen mSoft sind ausgeschlossen, wenn der LIZENZNEHMER die SOFTWARE und das sonstige Lizenzmaterial verändert hat, außer er weist nach, dass die Änderungen nicht ursächlich
für die aufgetretenen Mängel waren.
Bei Mängeln der SOFTWARE leistet mSoft Nacherfüllung nach Wahl entweder durch Mangelbeseitigung, Umgehung des Fehlers oder durch Lieferung einer mangelfreien mSoft SOFTWARE bzw. sonstigen
Lizenzmaterials. Soweit Mangelbeseitigung oder Umgehung des Fehlers oder Lieferung einer mangelfreien mSoft SOFTWARE keinen vertragsgemäßen Zustand herbeiführt, ist der LIZENZNEHMER nach seiner Wahl
zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Minderung und Rücktritt sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Beschaffenheit der mSoft SOFTWARE führt. Befindet sich mSoft grob fahrlässig oder
vorsätzlich in Verzug mit der Mängelbeseitigung, darf der LIZENZNEHMER den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen. Das Recht des LIZENZNEHMERS, Schadensersatz nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verlangen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
Zum Zwecke der Mängelbeseitigungen ist der LIZENZNEHMER zu Umarbeitungen der SOFTWARE nur dann berechtigt, wenn eine solche Mängelbeseitigung seitens mSoft mehrfach fehlgeschlagen ist, mSoft die
Mängelbeseitigung als unverhältnismäßig abgelehnt hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von mSoft eröffnet worden ist.
Sollten Dritte Rechtsverletzungen wegen der Nutzung der mSoft SOFTWARE gegen den LIZENZNEHMER geltend machen, so wird der LIZENZNEHMER mSoft unverzüglich von der Geltendmachung derartiger angeblicher
Rechtsverletzungen unterrichten.
Auf Wunsch von mSoft wird der LIZENZNEHMER mSoft die alleinige Rechtsverteidigung überlassen. Der LIZENZNEHMER wird mSoft in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen.
mSoft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die mSoft SOFTWARE mit Produkten Dritter zusammenarbeitet. Bei Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen und Gebrauchsanleitungen durch den LIZENZNEHMER oder Dritte sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
§ 10. Haftung
Schadensersatzansprüche wegen Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), wegen Mangelhaftigkeit der mSoft SOFTWARE und des sonstigen Lizenzmaterials, aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss, wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 283 BGB), wegen sonstiger Pflichtverletzungen i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus unerlaubter Handlung gegenüber mSoft sind ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Haftung nach dem ProdHaftG. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der LIZENZNEHMER
vertrauen darf.
Der Anspruch ist auf den Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt, es sein denn, er beruht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. mSoft haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn, es sei denn, diese beruhen auf einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
mSoft unternimmt alle zumutbaren Maßnahmen, um die Gefahren des Virenbefalls auszuschließen.
mSoft kann jedoch nicht die völlige Virenfreiheit aller an der Produktion und Distribution der SOFTWARE beteiligten Systeme gewährleisten oder garantieren. Der LIZENZNEHMER ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu unternehmen, um seine Systeme vor Virenbefall zu schützen. Soweit Datenverlust oder Datenvernichtung von mSoft nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, ist die Haftung von mSoft der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Datensicherung durch den LIZENZNEHMER entstanden wäre.
§ 11. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der LIZENZNEHMER wird mSoft SOFTWARE und DOKUMENTATION innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der
Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen.
Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen mSoft innerhalb weiterer 8 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu
detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der im vorhergehenden Absatz dargelegten
Rügeanforderungen gerügt werden.
Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die SOFTWARE in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 12. Teilnichtigkeit
Die Bestimmungen dieses VERTRAGES bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen,
die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen. Gleiches gilt, wenn bei der Durchführung dieses VERTRAGES eine regelungsbedürftige Lücke offenbar wird.
§ 13. Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses VERTRAGES bedürfen der Schriftform.
§ 14. Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung
ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz der mSoft, hier der Firma Maik Zorn IT-Service & Diesntsleistungen.
§15. Weiterführende Informationen
Änderungen und Ergänzungen zu den Endnutzer Lizenzvereinbarungen vorbehalten
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